Beratung in Umgangsfragen

Kinder haben nach einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Die Eltern sollen Regelungen finden, die dem Wohl des Kindes am besten dienen. Die hierfür notwendige Elternkooperation ist aber manchmal erschwert, wenn starke Konflikte oder emotionale Verstrickungen bestehen. Oder wenn es Vorwürfe oder Vorbehalte gibt, dass das Kind bei einem Elternteil nicht gut aufgehoben sei.

 

Wir bieten den getrennt lebenden Elternteilen vermittelnde Beratung in gemeinsamen Gesprächen an. Oder wir beraten ein Elternteil zu seinem / ihrem Umgang mit der Situation, wenn gemeinsame Gespräche (noch) nicht möglich sind.

 

Bei Bedarf können neben der Beratung auch einige Umgangskontakte zum entfernteren Elternteil in der Beratungsstelle stattfinden, mit oder ohne Begleitung einer Fachkraft. Wir haben hierfür attraktive Räumlichkeiten für alle Altersgruppen. Manchmal braucht es diesen besonderen Rahmen für erste Begegnungen nach längerer Zeit oder für eine Phase des Beziehungs- und Vertrauensaufbaus.

Vereinbarung zur Durchführung eines Begleiteten Umgangs im gerichtlichen Kontext

Außerdem gelten folgende Bedingungen:
1.    Während die Begleiteten Umgänge laufen, erstreiten die Eltern keine  Veränderungen des Umgangsrechtes beim Familiengericht.
2.    Die Beratungsstelle informiert das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien über Aufnahme, Beendigung oder vorzeitigen Abbruch der Beratung und der Umgangskontakte, auch über die Gründe hierfür.
3.    Die Beratungsstelle informiert das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien über die Anzahl und den Verlauf (s. Rückmeldebogen zum Begleiteten Umgang in der Anlage) der stattgefundenen Umgangskontakte und Elterngespräche.